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Dr. Wolfgang P. Fischer: Die Andernacher Schulordnung („Institutio Scholae Andernacensis“) von 1571


Die Verwendung der Renten und Gefälle des ausgestorbenen Namedyer Zisterzienserinnenklosters zugunsten der Andernacher Lateinschule, wie sie der Rat der Stadt Andernach anstrebte, zielte auf eine Säkularisation des klösterlichen Besitzes ab. Demgegenüber war der Trierer Erzbischof Jakob von Eltz (1567-1581) nach seinem Regierungsantritt entschlossen, wieder Gottesdienste im Kloster „wie von alters“ einzurichten und damit den Stiftungszweck wiederherzustellen.1 So sah sich der Rat gezwungen, Jakob von Eltz und den Kurfürsten Salentin zu überzeugen, daß der Schulunterricht der Jugend eine genauso gottseliges Werk wie die Gottesdienste in der Klosterkirche sei. Dies war der Sinn der öfters vom Rat benutzten Formel, die Klostergüter „ad aequos pios usus“ zu verwenden. In diesen Zusammenhang ist die Andernacher Schulordnung von 1571 („Institutio Scholae Andernacensis“)2 einzuordnen.

Die Schulordnung, deren Entstehung mit Sicherheit auf das Jahr 1571 zu datieren ist, ist in lateinischer Sprache verfaßt und legt ausführlich dar, wie die Stadt Andernach ihre Lateinschule künftig auszubauen gedachte und welche Lehrprogramme ihr zugrunde gelegt werden sollten. In der überlieferten Fassung handelt es sich um eine Reinschrift, die in einem Zug niedergeschrieben wurde. Der Verfasser ist unbekannt. Am Rande dieser Reinschrift trug eine zweite unbekannte Hand einige Ergänzungen nach.

Diese Schulordnung wurde dem Kölner Domkapitel im Sommer 1571 zur Begutachtung vorgelegt und sollte beweisen, daß die Schulpläne der Stadt Andernach einem „gottwohlgefälligen“ Zweck entsprachen und daß die künftige Verwendung der Güter und Gefalle des Klosters Namedy für die Schule dem Stiftungszweck entsprechen würde und nicht als Zweckentfremdung zu betrachten sei.

Am 16. Juli bestätigten Dechant und Kapitel der Kölner Domkirche dem Kurfürsten Salentin den Eingang eines Schreibens, dem die „Institutio Scholae Andernacensis“ beigelegt war und durch das Salentin das Domkapitel aufgefordert hatte, sich gutachtlich über die Möglichkeit einer Verwendung der Gefalle des Namedyer Klosters zugunsten der Andernacher Lateinschule zu äußern.3 Das Domkapitel hatte in dieser Angelegenheit nur geringe Bedenken („gering bedencken“). Um jedoch zu einem abschließenden Urteil kommen zu können, bat es um Übersendung der Gründungsurkunde des Klosters - sofern vorhanden - samt den Besitztiteln für die Renten und die sonstigen das Kloster betreffenden Angelegenheiten.4

Die angeforderte Gründungsurkunde des Klosters konnte dem Domkapitel nicht zugestellt werden, weil eine solche schon damals nicht mehr aufzufinden war. Auch auf die Zusendung der Zinsregister mußte verzichtet werden, da Jakob von Eltz den Beauftragten des Kurfürsten Salentin nicht gestattete, die Kiste mit den Privilegien und Zinsregistern zu öffnen, um Kopien anzufertigen.5 Das Gutachten ist nicht überliefert. Es läßt sich allerdings vermuten, daß das Domkapitel die frommen Ziele der Andernacher Schulpläne billigte, sie als dem Stiftungszweck der dem Kloster gemachten Schenkungen entsprechend anerkannte und mit dieser Begründung die Verwendung der Klostergüter zugunsten der Andernacher Lateinschule empfahl. Andernfalls hätte wohl Kurfürst Salentin der Stadt Andernach seine Unterstützung in dieser Frage entzogen.

Der Text der Schulordnung beginnt mit dem Hinweis, daß die Schulen die Stätten seien, in denen nicht nur die Geistlichen, sondern auch die Magistrate und die Männer ausgebildet würden, die die Staaten durch ihre Ratschläge leiteten. Dabei stellt die Schulordnung unter Berufung auf Kaiser Karl V. und den Reichstag von Augsburg (1548) fest, daß Kirchen und Staaten unwiderruflichen Schaden erlitten, wenn man die Schulen vernachlässige. Diese Einleitung ist die erste Ergänzung, die dem Text hinzugefügt wurde.

In der rechten Erziehung der Jugend liege das Heil aller privaten und öffentlichen Dinge. Wer der Jugend ein gutes Fundament gebe, gestatte ihr nicht nur, das Leben erfolgreich zu bewältigen und zur Gottähnlichkeit aufzusteigen, sondern stelle auch die Staaten auf eine solide Grundlage. Da jedoch die Begierden stärker seien als die Vernunft („ratio“), hätten nur wenige Menschen die Bedeutung des Schulunterrichts erkannt. Dies sei der bei weitem schlimmste Irrtum der Zeit. Aus diesem Grundübel ergebe sich nämlich, daß die Jugend zu keiner guten Disziplin geführt und auch nicht über die Lehre der Tugend und die Vorschriften der Religion belehrt werde. Die Folge dieser Vernachlässigung des Unterrichts sei eine ungezügelte Nachkommenschaft. Dies sei die Ursache für den Ruin der Familien und ihrer Söhne, und die Staaten verlören deshalb jegliche Zierde und Würde.6 Wer also die Jugend zur Zierde und zum Glück führen wolle, müsse ihr durch einen guten Schulunterricht eine gesicherte Grundlage geben und so die Staaten auf ein festes Fundament gründen. Daher sei es der größte Wunsche des Rats der Stadt Andernach, daß die Jugend, nachdem sie eine geeignete Bildung erworben habe, zur größten Würde heranwachsen könne („ad summam dignitatem adolescere possit“).

Mit Gottes Hilfe habe der Rat in Andernach eine Schule gegründet und beschlossen, den Samen der heiligen Religion und der wahren Lehre in die Herzen der Knaben zu legen. An dieser Stelle fällt auf, daß bei der erwähnten redaktionellen Ergänzung des Textes der Name und die Herrschaftstitel des erwählten Kurfürsten Salentin eingefügt und die Verbformen von der dritten Person Singular in die dritte Person Plural umgewandelt wurden. Auf diese Weise erhielten diese Zeilen einen viel höheren Stellenwert. Obwohl es sich de facto nur um die Erweiterung der bestehenden Lateinschule handelte, wurde so bewußt der Eindruck erweckt, daß Kurfürst Salentin und der Rat der Stadt Andernach gemeinsam eine neue Schule zu gründen beabsichtigten. Aus den weiteren Ausführungen geht hervor, daß die Andernacher Schule nicht nur von einheimischen, sondern auch von auswärtigen Schülern besucht werden sollte. Sie sollte ein katholisches Bildungszentrum für die Stadt Andernach und ihr Umland werden. Der Begriff Umland darf dabei nicht zu eng gefaßt werden. Immerhin ließ der Rat der Stadt Andernach im Jahre 1574 in Köln einen Prospekt („Außschreiben“) drucken und schickte eigens einen Boten nach Bonn, um ein Exemplar dieses Prospekts an die Tore der Stadt Bonn anschlagen zu lassen.7

Der „Senatus Rei publicae Andernacensis“ - mit diesem Begriff wird der Rat der Stadt Andernach umschrieben -werde den Knaben eine hervorragende Persönlichkeit als Rektor geben, der in der katholischen Religion und Lehre erfahren sei. Ihm solle die Leitung der Schule und der gesamten Jugend übertragen werden. Dieser Mann solle sich durch vorbildlichen Lebenswandel („ingenuis moribus“) und gelehrte Bildung auszeichnen.

Die Schuljugend solle in vier verschiedene Klassen („in quatuor ordines“) eingeteilt werden, wobei jede dieser Klassen („ordo“) unter der Obhut eines eigenen Lehrers stehen solle. Diese vier Lehrer sollten den Schülern die Ehrfurcht vor Gott und der Religion lehren, wobei sie diese Aufgabe eher durch Güte als durch Strenge lösen sollten. Die Einteilung der Jugend in die vier Klassen werde der Rektor allerdings allein vornehmen.

Die unbekannte Person, die die Schulordnung überarbeitete, fügte an dieser Stelle den Hinweis ein, daß den Schülern sowie den Lehrern, Einheimischen und Auswärtigen, die bisherigen Privilegien unverletzt bewahrt und durch den Landesherrn und den Rat der Stadt Andernach bestätigt werden sollten. „Unser ehrwürdigster Landesherr und der Rat“ („Reverendissmus dominus noster et Senatus“) würden dafür sorgen, daß diese Privilegien weder von irgend einem Menschen, noch von irgendeiner anderen Autorität geschmälert, behindert oder zerstört würden.8 Auch hier beruft sich die Schulordnung in auffälliger Weise auf die Autorität des Kurfürsten Salentin.

Die Lehrer der einzelnen Klassen sollten ein abgestuftes Gehalt bekommen, dessen Höhe an dieser Stelle nicht genannt wird. Im Jahre 1577 machte der Rat zwei sich widersprechende Aufstellungen über die Höhe der einzelnen Lehrergehälter, was zeigt, daß ihm immer noch nicht richtig klar war, welchen Lohn er für die einzelnen Lehrer eigentlich aufbringen wollte. Danach dachte der Rat beim Rektor an 120 (oder 100) Taler, beim zweiten Lehrer an 70 (oder 50) Taler, beim dritten an 50 (oder 40) Taler und beim vierten Lehrer an 40 (oder 25) Taler. Beide Rechnungen ergaben eine Gesamtsumme der Lehrergehälter von 255 Talern.9

Man erwartete nicht, daß alle Lehrer Geistliche seien. Für die Lehrer, die jedoch dem geistlichen Stand angehörten, stellte der Rat eine Erhöhung des Einkommens („redditus“) aus Einkünften der Liebfrauenkirche („ex proventibus Ecclesiae“) in Aussicht.10

Das Lehrprogramm der Lateinschule wies den Lehrern verschiedene literarische Disziplinen und Aufgaben zu. Die Schule sollte, wie bereits erwähnt, auf vier Klassen („ordines ac classes“) erweitert werden. In der ersten und höchsten Klasse („in primo ac summo ordine“) waren die Regeln der Dialektik und Rhetorik zu lehren und durch das Aufsagen („cum enarratione“) geeigneter antiker Autoren zu üben. Als Lehrstoffe waren die Historien des Justinus, Sallusts und des Curtius sowie die Werke Ciceros „De officiis“, „De Amicitia“, „De Senectute“, die „Aeneis“ Vergils und die Reden für „Archia“ vorgesehen. Auch Griechisch stand auf dem Programm. Es war jedoch nur für die erste und die zweite Klasse vorgesehen.

In der zweiten Klasse („in secundo ordine“) wurden die grammatischen und syntaktischen Regeln, das Genus der Nomen, die Flexion der Verben und ihre Regeln eingeübt. Dies wurde verbunden mit dem Aufsagen von Textstellen antiker Autoren („cum Enarratione autorum“). Genannt werden die Briefe Ciceros, die Fabeln Aesops, Vergils „Bucolica“ (Hirtengedichte). Auch eine Schrift über das Schmieden von Versen („De componendis versibus“) und die Komödien des Terenz sollten durchgenommen werden („Terentii Comediae tradentur“).

Zum Programm der zweiten Klasse gehörte auch das Einüben der lateinischen Sprache durch Konstruieren, Umwandeln und Diktieren von lateinischen Sätzen und das Schmieden von Versen. In beiden Klassen war täglich eine Schulstunde vorgesehen, um den Schülern das Schreiben und Verfassen von Reden und Briefen in lateinischer Sprache beizubringen.

In der dritten Klasse wurden die Knaben an die lateinische Sprache herangeführt. Um sie an den Klang („sonus“) dieser fremden Sprache zu gewöhnen, sollten ihnen die Vorschriften des Donat und die Grundlagen der Grammatik („Grammatices initia“) vorgelesen werden, woran sich das Lesen und Schreiben in lateinischer Sprache anschloß. Bei dieser Übung sollten die Schüler lernen, vorgegebene deutsche Sätze („propositas sermone vulgari sententias“) ins Lateinische zu übersetzen und dabei erste literarische Stilfiguren anzuwenden. Um sie dem Alter entsprechend zu guten Sitten anzuhalten, war ihnen die Schrift des Erasmus „De civilitate morum“ vorzulesen.11

In der vierten und untersten Klasse war der Unterricht für die Alphabetarii. Dem Erlernen des Alphabets waren alle Unterrichtsstunden eines Tages zu widmen. Ausgenommen blieben die Zeiten für die Gottesdienste.12

Die Sonn- und Feiertage waren Gott und der Religion gewidmet. Um die Gottesdienste in der Pfarrkirche vorzubereiten, bleibe am Vormittag Zeit, um in der ersten und zweiten Klasse („in classe prima et secunda“) die Evangelien und die Apostelbriefe vorzutragen. In der dritten Klasse („in tertia“) werde man den Katechismus durchnehmen. In der vierten Klasse („in quarta“) sollte eine allgemeine - dem zarten Alter der Schüler entsprechende - Einführung in die Religion, in das Apostolische Glaubens-

 

 

 

bekenntnis und den Dekalog gegeben werden. Die Schüler der ersten und der zweiten Klasse, die auch „Hörer“ genannt werden („auditores primae et Secundae Classis“), hatten am Nachmittag Musik- und Gesangunterricht. Als geeignete Lektionen („lectiones“) wurden auch der Psalter Buchanans,13 die Sprüche Salomons oder ein religiöses Schauspiel („Comedia sacra“) vorgeschlagen.'4

In diesem Zusammenhang hob einer der redaktionellen Nachträge hervor, daß der Gesang in den Gottesdiensten an den Sonn- und Werktagen in der Andernacher Liebfrauenkirche seit Menschengedenken von einer gewissen Anzahl Männer- gemeint waren wohl die Andernacher Altaristen - übernommen werde. Zu diesem Gesang wolle man die Schüler der Lateinschule nicht heranziehen, da sie sich ihren Studien widmen sollten.'5 Diese Stelle ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß die Schüler vom Gesang in der Liebfrauenkirche dispensiert sein sollten. Diese Interpretation widerspräche einer langen Tradition der Lateinschule und ist daher zu verwerfen. Es ist wohl nur gemeint, daß diese Gesangstunden außerhalb der Unterrichtsstunden liegen sollten. Für diese Interpretation spricht ferner die Beobachtung, daß Lehrer und Schüler auch später regelmäßig zum Gesang in den Gottesdiensten herangezogen wurden.

Jedes halbe Jahr fand eine Prüfung statt, die über die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse entschied. An dieser Stelle kann man erkennen, daß die Verweildauer der Schüler in einer Klasse nicht einem Schuljahr, sondern nur einem halben Kalenderjahr entsprach. Nach Ablauf von sechs Monaten sollte daher der Rektor in die einzelnen Klassen gehen. Dort bildete der Rektor zusammen mit den übrigen Schulmeistern der Schule eine Prüfungskommission, vor der jeder Magister seine Schüler zu prüfen hatte. Die Schüler hatten die Prüfung bestanden, wenn die Lehrer sie als geeignet befanden, in die höhere Klasse aufgenommen zu werden. Andernfalls sollten sie noch weitere sechs Monate in ihrer bisherigen Klasse bleiben.'6 Um den Fleiß der Schüler anzuspornen, setzte der Rat eine Belohnung von mehreren Gulden aus, die die nach dem Urteil des Rektors drei fleißigsten Knaben erhalten sollen. Über die Höhe dieses Preises macht die Schulordnung jedoch keine Angaben.

Fast versteckt heißt es dann danach, daß man für die Schule ein hübsches und geeignetes Haus bauen werde.

Ein eigener Abschnitt war der Frage der Schulaufsicht gewidmet. Um sie zu gewährleisten, sei vorgesehen, aus dem Stand der ehemaligen Beamten und des Rats der Stadt („ex consulari et Senatorio Ordine“) drei angesehene Männer auszuwählen. Deren Aufgabe sollte es sein, über die schulischen Ereignisse zu berichten. Sie sollten gewährleisten, daß die Gehälter der Lehrer in jedem Jahr pünktlich zu den festgesetzten Zeiten ausgezahlt wurden. Schließlich waren diese Männer verpflichtet, dem Rat der Stadt in jedem Jahr einen Rechenschaftbericht abzugeben. Einer in diesem Zusammenhang nachgetragenen redaktionellen Ergänzung läßt sich entnehmen, daß diese Regelung der Schulaufsicht von Kurfürst Salentin gewünscht worden war.17

Abgesehen davon werde der Rat die notwendigen Maßregeln veranlassen, damit die Söhne der Andernacher Bürger und die Kinder, die von Fremden nach Andernach geschickt werden, in der Religion unterrichtet würden und die richtigen Wissenschaften erlernten. Man hoffe („speramus“), daß dies zum Heil aller und zur Bewahrung der Integrität der katholischen Kirche und vor allem der Ehre Gottes gereichen werde.18

Der Rat der Stadt Andernach hatte offensichtlich schon einen Tag für die Eröffnung der Schule ins Auge gefaßt, konnte allerdings zu diesem Zeitpunkt noch kein festes Datum angeben. Dagegen versicherte er mit großem Nachdruck, daß der Jahrestag der Einweihung der Schule alljährlich in einem Hochamt und unter Anrufung des Hl. Geistes in der Pfarrkirche gefeiert werden solle. In diesem Gottesdienst sollten alle Knaben durch ihre Lobgesänge die ewige Erinnerung an die ehrwürdigsten und gottesfürchtigen Fürsten, nämlich an den Kurfürsten und Erzbischof von Köln, Salentin, und den Trierer Erzbischof Jakob von EItz wachhalten, da sie die Schule eingerichtet und diese schließlich durch ihre Freigiebigkeit und Großzügigkeit vergrößert hätten. Aus diesem Abschnitt sprach die feste Erwartung, daß der Zeitpunkt nicht mehr fern sei, an dem die beiden Fürsten dem Rat die gesamten Gefalle des Namedyer Klosters übertragen würden.

Zu diesem Zeitpunkt hoffte der Rat der Stadt Andernach noch, daß Kurfürst Salentin und Jakob von EItz sich bald einigen und die gesamten Güter und Gefalle des Namedyer Klosters der Lateinschule übertragen würden. Diese Erwartungen erfüllten sich jedoch nur teilweise, da Jakob von EItz sich nicht entschließen konnte, der Verwendung der Güter und Einkünfte des Klosters Namedy für die Zwecke der Lateinschule seine Zustimmung zu erteilen. So kam es, daß Kurfürst Salentin, nachdem er lange gezögert hatte, im Jahre 1576 über den in Kurköln gelegenen Klosterbesitz als Landesherr frei verfügte und sie der Stadt Andernach zugunsten der Lateinschule übertrug. Damit fehlte dem Rat ein großer Teil der Einkünfte, mit denen er bei der Inangriffnahme seiner Schulpläne fest gerechnet hatte.

 

Quellennachweise

 

1 LHAK, Best. 2 Nr. 3878, S. 11 f.: Brief an Johann Bredell, Abt von Himmerod vom 7. Jan. 1568; S. 13: Brief an Matthias Schorn, Pfarrer der Andernacher Liebfrauenkirche, vom 8. Jan. 1568.

 

2 Ibid., S. 107-113.

 

3 Ibid., S. 115: Schreiben von „Dechant und Capittel der Thumbkirch“ an Kurt Salentin vom 16. Juli 1571, worin es u. a. heißt: „Gnedigster Herr. Alß E. Churf. gnaden unß der Burgermeister, Ritterschaftt unnd Rhatt in Andernach underthenige Pitt des Clösters Namedi guetter bey innen in einer Schull zu verwenden mit einem eingelaigtem brief Institutionis schole Andernacensis unser gutachten daran ... zugeschickt haben ...“

 

4 Ibid.: „Gnedigster Herr. Alß E. Churf. Gnaden unß der Burgermeister, Ritterschaftt unnd Rhatt in Andernach underthenige Pitt des Clösters Namedi guetter bey innen in einer Schull zu verwenden mit einem eingelaigtem brief Institutionis schole Andernacensis unser gutachten darauf zu verneinen (= zu vernehmen) zugeschickt haben wegen solche Sachen unserem einfaltt nach inn berathschlagung sehen willenn, aber keinen bericht vonn ermelts Clösters Fundation (= Gründung, Stiftung) und deßselbigenn Renthen und Einkumpften bestunden. Deweill dann an dem inn dieser Sachen unsers erachtens am höchsten gelegen, so ist unser underthenige Pitt, E. Churf. Gnaden, so eine Fundation vorhanden, wollen unns dieselbige sampt allen umbstenden Renthen unnd sonstigen des Clösters gelegenheiten gnediglich zukommen laßen. Demnach wollen wir unser gering bedencken E. Churf. Gnaden forderlich zu schreiben.“

 

5 Ibid., S. 35-38: Meldung des Peter Steuß an Kurf. Salentin vom 1. Juli 1570.

 

6 Ibid., S. 107: „Ex summo enim procedit malo quum (= cum) in nullam bonam disciplinam datur iuventus, nee ad doctrinam virtutis et religionis precepta informatur. Ab hac institutionis neglectione progenies infrenorata (= ungezügelt) sequitur: unde filiorum et familiarum ruinae sunt et res publicae omne Dignitatis decus amittunt. Itaque salus in eo omnium privatarum et publicarum rerum est, cum recte excolitur iuventus. Factis enim praeclarae adolescentiae fundamentis, reliqua omnis vita, ad decus, ad foelicitatem (Glück), ac statum eum rei publicae, in qua omnia ornamenta extent, pulcherrime constitui potest. Hanc rationen et approbat DEUS et a parentibus ac magistratu, quorum in eo offitia (= officia) coniuncta sunt, seuere (= severe) exposcit, ut iustas eius muneris neglecti poenas ab ipsis sit exacturus.“

 

7 Ibid., Best. 612 Nr. 2091, S. 328 u. 335; vgl. Inventar des Archivs der Stadt Andernach, Bd. 7: Rechnungen, bearbeitet von H. J. Krüger, Koblenz 1986 (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 38), S. 328.

 

 

8 Ibid., Best. 2 Nr 3878, S. 109 (Einschub): „Hisque a Reverendissimo domino nostro et Senatu debita et honesta a Jure indulta privilegia Immunitates et Exemptiones et Defensio tarn discipulis quam praeceptoribus intraneis quam extraneis tuta et illaesa conservabunt, nee ab ullo hominum quanta vis autoritate perfulgeat, infringi, impediri aut everti Reverendissmus dominus noster et senatus parient.“

 

9 Ibid., S. 197 u. 200.

10 Ibid., S. 112: „Si Ecclesiastici Ordinis preceptores erunt, augebuntur redditus eorum ex proventibus Ecclesiae singulis ad aureos ...“ Die erwartete Höhe der Nebeneinkünfte wird nicht angegeben.

 

11 Diese Schrift des Erasmus mit dem vollständigen Titel „De civilitate morum puerilium“ erschien 1530. ( Olaf Dietrich, Universität Heidelberg. Auskunft an Peter Heinsch per Internet vom 28. Feb. 2000.)

 

12 Ibid., S. 108: u. S. 111 „Sed eorum in disciplina literarum distincta offitia (= officia) erunt. In primo ac summo ordine docebuntur Dialectices et Rhetorices praecepta cum Enarratione autorum idoneorum ut Historiae Justini, Salustii et Curtii, Librique Ciceronis De offitis (= officiis), De Amicitia, De Senectute, Aeneidos Vergilii, Orationis pro Archia et Similium. Accedet institutio linguae Graecae in hac et altera classe.

In secundo ordine Grammatices et Sintaxeos regulae, nominum, generum, verborum inflexiones, eorumque praecepta cum Enarratione autorum, ut Epistolarum Ciceronis, Aesopi fabularum, Bucolicorum Vergilii, De componendis versibus, Terentii Comediae tradentur. Exercitatio accedet Latinae linguae construendo, vertendo, dictando. In utraque classe una hora quotidie scripturae et compositioni orationum, Epistolarum detur. In tertio ordine praelegentur Donati praecepta et Grammatices initia: accedet exercitatio legendi et scribendi. Asuescent pueri linguae latinae et propositas sermone vulgari sententias, formis latininis commutare, et literarum figuras coniunctiones, sonus et quae eodem pertinent discent. Et pro aetatis ratione ad mores fingentur, ad eam rem conferet praelectio libelli De Civilitate morum Erasmi. In quarto ordine, qui Intimus est prima institutio pro Alphabetariis erit.

Hanc rationem in erudiendo magistri sument etque toti statis horis diebusque singulis sacris tantum exceptis, intenti erunt.“

 

13 George Buchanan, Humanist und Historiker (1506-1582). Er gilt als der größte Latinist seiner Zeit. Um 1561 trat er in Schottland zur reformierten Kirche über.

 

 

14 Ibid., S. 111: „Festi enim Dies DEO ac religioni dicati erunt, ut id quod a procuratione rei in templo Divinae superest tempus ante meridianum Evangelii et Epistolae Enarrationi. In classe prima ac Secunda. In tertia Cathechismo. In quarta etiam primis initiis religionis, Orationi Dominicae, Symbolo Apostolorum, Decalogo et iis quae aetas tenerrima admittit impendatur. Pomeriadiano tempore auditores primae et Secundae classis in Musicis et cantu exerceantur: Accedent lectiones idonei ut psalterium Buchanani, Proverbia Salomonis aut Comedia quaedam sacra.“

 

15 S. 109: „Porro cum a plurimis retroactis temporibus de quorum initio memoria hominum non existit In Ecclesia parochiali Beatissimae Mariae Dei parae Virginis certus Numerus sacerdotum piorum hominum in pium usum collatis bonis et reditibus sit constitutus, quibus inter alia incubunt atque in iniunctum est: singulis diebus hora sexta usque ad septimam finitis Matutinis praecibus tarn feriatis quam non feriatis diebus, Sacrum officium Missae cantare et peragere: illi ipsi antiquo et solito more (non avocato ad hoc Scholae et Chori rectore, vel Scholaribus Studiis deditis) ut hoc decenter, pie et ordine debita peragant et curabunt.“

 

16 Ibid., S. 111: „Sed in legibus scolae, quas Rector idoneas praescribet, illa in Universum erit, ut post exactos Mensis Sex singuli ordines ac classes a Rectore visitentur: eoque presente ad ministri ac praeceptores coeteri examinent suos: ac si idonei erunt in superiorem classem cooptent. Sin minus, alteros Menses Sex herere suo loco sinant.“

 

17 Ibid., S. 112: „Reverendissimus Dominus noster Archiepiscopus Coloniensis pro huius Scholae Defensione et Conservatione ... mandat atque precipit. ...“

 

18 Ibid.: „Reliqua ita instituet Senatus, ut religiosis institutis literarumque recta disciplina Civium suorum filiis atque exteris (= Fremde) omnibus, qui in Disciplinam liberos suos Andernacum mittent, consuli possit. Ad omnium salutem et conservandam Ecclesiae Catholicae integritatem Deique imprimis gloriam quem recte instituta consilia minime sive gubernaturum et fortunaturum esse speramus.